Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist eine Zahlungsaufforderung eine Mahnung, die den Kunden zur Begleichung einer fälligen Zahlung auffordert. Sie wird üblicherweise verschickt, wenn die Kundin einer offenen Rechnung nicht nachkommt und bereits in Verzug geraten ist. Durch den Zahlungsverzug können sich rechtliche Konsequenzen für die Schuldnerin ergeben, wie zum Beispiel Verzugszinsen auf die ursprüngliche Rechnungssumme gemäß § 288 BGB.
Es gibt keinen rechtlichen Unterschied zwischen einer Zahlungsaufforderung und einer Mahnung. Meist unterscheiden sich die Schriftstücke jedoch im Ton, wobei Zahlungsaufforderungen höflicher formuliert sind. Es gibt keine feste Form für Zahlungsaufforderungen, aber es hat sich bewährt, den Kunden schriftlich an die Zahlung zu erinnern.
Sollte der Schuldner die Rechnung auch nach der Zahlungsaufforderung nicht begleichen, können Mahnungen und schließlich ein Inkassoverfahren folgen. Eine seriöse Inkassofirma unterstützt die Gläubigerin dabei, das Mahnverfahren vor Gericht einzuleiten.
Im Immobilienverkauf spielt die Zahlungsaufforderung ebenfalls eine Rolle: Der Käufer erhält eine Zahlungsaufforderung der Notarin und hat in der Regel zwei Wochen Zeit, den Kaufpreis zu begleichen. Kommt der Käufer der Zahlungsaufforderung nicht nach, darf die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und Verzugszinsen und Schadensersatz fordern.