Verkehrssicherungspflicht

Jemand, der eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, ist laut Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Gefahrenquelle anderen Personen schadet. Diese Pflicht gilt sowohl für Gefahrenquellen auf dem eigenen Grundstück, wie z. B. beschädigte Wege und Bäume, als auch für die Sicherheit am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

Auch die Baustellenabsicherung beim Hausbau fällt unter die Verkehrssicherungspflicht. Grundstückseigentümerinnen müssen dafür sorgen, dass die Baustelle rund um die Uhr sicher ist – sowohl für Bauarbeiter und Handwerker als auch für Passanten.

Die rechtliche Grundlage der Verkehrssicherungspflicht bilden zwei Gesetze. Zum einen Artikel 14 des Grundgesetzes, der besagt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Zum anderen § 823 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch, der besagt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Grundstückseigentümerinnen sind gemäß der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, regelmäßig ihr Grundstück und die dazugehörigen Fahr- und Fußwege auf Sicherheit zu prüfen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Eigentümerinnen dabei Mängeln am Zaun, an den Stufen zum Haus, den Gehwegplatten vor dem Haus, im Garten oder vor der Garage schenken. Nach einem Sturm sollten auch Bäume auf dem Grundstück auf Sturmschäden überprüft werden. Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Grundstücks, auch bei vermieteten Häusern und Wohnungen. Allerdings können Vermieter die Pflichten durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag und in der Hausordnung auf den Mieter übertragen. Es liegt jedoch weiterhin im Verantwortungsbereich der Vermieterin, regelmäßig zu prüfen, ob die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird.

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