Ein Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 UrhG ermöglicht es einer Person, eine Sache zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Diese Vereinbarung ist besonders bei der Vermietung oder Verrentung von Immobilien relevant. Es gibt verschiedene Arten von Nutzungsrechten, wie beispielsweise das Wohnrecht, das Leibrentenrecht und das Nießbrauchrecht. Ein einfaches Wohnrecht besteht meist bis zum Lebensende und ist nicht vererbbar. Das Leibrentenrecht ermöglicht dem ehemaligen Besitzer einer Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht, während der neue Eigentümer die Immobilie besitzt. Ein befristetes Gebrauchsrecht kann ebenfalls vereinbart werden, wobei der Kaufpreis als monatliche Rente ausgezahlt wird. Das Nießbrauchrecht erlaubt dem ehemaligen Eigentümer nicht nur das Wohnen, sondern auch die Vermietung der Immobilie. Allerdings haben Eigentümer gemäß § 903 BGB das Recht, mit ihrem Grundstück nach Belieben umzugehen und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können auch ein Sondernutzungsrecht beantragen, um einen Teil des gemeinsamen Eigentums allein nutzen zu können.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und berechtigt die eingetragene Person zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Immobilie. Der Umfang der Berechtigung wird