Die Nachlassverwaltung ist ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts, da sie die Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung der Interessen der Erben regelt. Gemäß §§ 1981 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird die Nachlassverwaltung vom zuständigen Nachlassgericht beantragt und ist zeitlich unbegrenzt.
In Erbfällen, in denen befürchtet wird, dass Schulden auf die Erben zukommen könnten, empfiehlt sich die Beantragung einer Nachlassverwaltung. Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung für geerbte Schulden auf den Nachlass beschränkt und die Erben werden von ihrer persönlichen Haftung befreit. Nachlassgläubiger müssen sich hingegen an eine Frist von zwei Jahren für den Antrag auf Nachlassverwaltung halten.
Die Kosten für die Nachlassverwaltung setzen sich aus den Kosten für das zuständige Nachlassgericht und die Nachlassverwalterin zusammen. Bei einem geringen Erbe übernimmt der Staat häufig die Kosten für den Nachlassverwalter.
Im Unterschied zur Nachlassverwaltung wird eine Nachlasspflegschaft nur dann eingesetzt, wenn kein Erbe auffindbar ist. Der Nachlasspfleger sichert die Erbschaft, bis ein rechtmäßiger Erbe ermittelt wurde. Die Nachlasspflegschaft kann nur von einem Nachlassgläubiger oder dem Nachlassgericht selbst beantragt werden.