Nachlassinsolvenz

Eine Nachlassinsolvenz oder -verwaltung kann beantragt werden, um Schulden aus einer Erbschaft nicht aus dem Privatvermögen tilgen zu müssen. §317-319 Insolvenzordnung regelt dies. Die Nachlassinsolvenz ist ein besonderes Verfahren, das das eigene Vermögen und die Erbschaft trennt. Ohne Antrag auf Nachlassinsolvenz haften Erben auch mit ihrem Privatvermögen. Bei Nachlassinsolvenz haften sie nur mit dem Nachlassanteil. Es gibt keine genaue Frist für die Anmeldung der Nachlassinsolvenz. Der Erbe muss aber unverzüglich handeln, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfährt.

Im Nachlassinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der alle Verbindlichkeiten auflistet und Gläubiger kontaktiert, um Rückzahlungsvorschläge zu unterbreiten. Ziel ist, dass jeder Gläubiger den Großteil des ausstehenden Betrags zurückerhält. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um alle Schulden zu begleichen, kann der Insolvenzverwalter Vereinbarungen mit den Gläubigern treffen. Am Ende der Nachlassinsolvenz sollen die Restschulden an die Gläubiger beglichen sein

Die Kosten einer Nachlassinsolvenz sind abhängig von den finanziellen Mitteln zur Deckung der Verwaltungskosten. Wenn diese nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Nachlassverwaltung verweigert werden. Ein Nachlassverwalter kann von den Erben eine angemessene Vergütung verlangen. Eine Erbausschlagung kann eine Alternative zur Nachlassinsolvenz sein und die hohen Gerichtskosten vermeiden.

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