Der Rechtsbegriff „berechtigtes Interesse“ kommt im Straf- und Verwaltungsrecht sowie im Zivilrecht vor und ist offen formuliert, wodurch unterschiedliche Interpretationen möglich sind. Ein Interesse gilt als berechtigt, wenn es rational begründet ist. Ein gutes Beispiel dafür ist das Einsichtsrecht in das Grundbuch. Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) darf jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, einen Grundbuchauszug beantragen oder Einsicht ins Grundbuch nehmen. Dieses Recht haben beispielsweise Eigentümer, Makler und auch Mieter. Allerdings berechtigt allein das Interesse am Hauskauf nicht zur Einsichtnahme. Erst wenn Kaufvertragsverhandlungen begonnen haben, kann ein berechtigtes Interesse anerkannt werden.
Auch in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt das berechtigte Interesse eine wichtige Rolle. Art. 6 DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Verarbeitung notwendig ist, um dieses Interesse zu wahren. Allerdings darf diese Verarbeitung nicht die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person verletzen.