In Deutschland existieren verschiedene Arten von Baulasten, die im Baulastenverzeichnis eingetragen werden können. Zu den gängigen Eintragungen gehören beispielsweise die Anbau-, Abstandsflächen-, Erschließungs-, Kinderspielflächen-, Stellplatz-, Überfahr- und Vereinigungsbaulast. Die Anbaubaulast verpflichtet den Eigentümer, sein Bauvorhaben grenzständig an ein oder mehrere Nachbargebäude umzusetzen. Mit der Abstandsflächenbaulast erklärt sich der Eigentümer bereit, bestimmte Flächen seines Grundstücks nicht zu bebauen, um gesetzliche Abstandsregelungen einzuhalten. Bei der Erschließungsbaulast gewährt der Eigentümer, dass andere Grundstücke über sein eigenes an das öffentliche Straßen- und Versorgungsnetz angeschlossen werden. Wenn mehr als fünf vermietbare Wohnungen vorhanden sind, muss der Eigentümer laut Kinderspielflächenbaulast Spielflächen für Kinder bereitstellen und pflegen. Die Stellplatzbaulast erlaubt Dritten die Nutzung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Eigentümers. Mit der Überfahrbaulast duldet der Eigentümer, dass sein Grundstück Teil einer Zufahrt zu einem anderen Grundstück ist. Bei der Vereinigungsbaulast müssen die Eigentümer von zwei oder mehr Grundstücken die Grundstücke baurechtlich wie ein einzelnes Grundstück behandeln. Die schriftliche Zustimmung des Eigentümers ist Voraussetzung für die Eintragung einer Baulast, die nach öffentlich beglaubigter Einwilligung verbindlich wird.
Eigentümergemeinschaft
Eine Eigentümergemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer an einem Grundstück oder Gebäude sind. Dabei besitzt jeder Eigentümer eine ideelle Miteigentumsquote, die sich nach der