Bagatellschaden in einer Wohnung

Mängel in der Wohnung können auch nach dem Kauf oder der Unterzeichnung des Mietvertrags entdeckt werden. Kleinere Schäden, die sich mit geringem Aufwand und finanziellen Mitteln beseitigen lassen, werden als Bagatellschäden bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise häufig genutzte Gegenstände wie Wasserhähne, Duschköpfe, Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden, Lichtschalter oder Steckdosen.

Allerdings sind Reparaturen, die mehr Kosten verursachen oder nicht häufig genutzt werden, nicht als Kleinreparaturen anzusehen. In diesem Fall ist der Eigentümer der Wohnung verantwortlich. Die Vermieter sind grundsätzlich für Reparaturen verantwortlich, es sei denn, im Mietvertrag ist eine Klausel vereinbart, die besagt, dass die Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen müssen.

Diese Klausel ist jedoch nur gültig, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 75 Euro betragen und sich auf Bagatellschäden beschränken. Zusätzlich muss im Vertrag eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt werden. Der Mieter darf innerhalb eines Jahres höchstens 150-200 Euro oder 8% der Jahresmiete für alle Kleinreparaturen zahlen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Eigentümer für größere Reparaturen. Es ist wichtig, dass Mieter und Vermieter diese Regelungen verstehen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

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