Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen möchten, müssen potenzielle Käufer über bestimmte Mängel informieren und somit ihrer Aufklärungspflicht nachkommen. Die Aufklärungspflicht besagt, dass Verkäufer die Käufer über Gegebenheiten an der Immobilie, die deren Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen könnten, informieren müssen. Unter die Aufklärungspflicht fallen Mängel wie Bleirohre, gesundheitsschädliche Stoffe, Schädlings- oder Pilzbefall, Feuchtigkeit oder Geruchsbelästigung. Auch eine Mietpreisbindung oder fehlende Baugenehmigung sowie Denkmalschutz eines Gebäudes müssen angegeben werden.
Selbst wenn eine Mängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen wird, müssen Verkäufer Immobilieninteressenten auf versteckte Mängel hinweisen. Bei direkten Fragen des Käufers müssen Verkäufer und Makler wahrheitsgemäß antworten und alle Informationen mitteilen. Kommen Verkäufer oder Makler ihrer Aufklärungspflicht nicht nach, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, allerdings trägt die Käuferin die Beweislast.
Nicht nur beim Verkauf von Immobilien gibt es eine Aufklärungspflicht, auch Ärzte müssen ihre Patienten gemäß § 630 BGB aufklären. Vor einer medizinischen Behandlung müssen Ärzte alle relevanten Risiken und Informationen mit ihren Patienten besprechen.