Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB bezeichnet eine absichtliche und wissentliche Falschdarstellung oder Verschleierung von Informationen. Das Ziel des Täuschers ist es, die andere Partei zur Abgabe einer rechtlich bindenden Willenserklärung zu verleiten. Eine solche Willenserklärung kann zum Beispiel ein Vertragsangebot oder eine Kündigung sein.
Im Zusammenhang mit einem Immobilienkaufvertrag tritt eine arglistige Täuschung auf, wenn der Verkäufer absichtlich Mängel an der Immobilie verschweigt, um den Käufer zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Auf der anderen Seite sind Käufer verpflichtet, die Selbstauskunft wahrheitsgemäß auszufüllen. Es gibt zwei Fälle, in denen der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hat: wenn die Käuferin explizit danach fragt oder wenn der Verkäufer ungefragt wichtige Informationen mitteilen muss.
Wenn eine arglistige Täuschung vorliegt, hat die betroffene Partei gemäß § 123 Abs. 1 BGB das Recht, die Willenserklärung anzufechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung. Im Fall einer arglistigen Täuschung im Mietvertrag besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Stattdessen können Mieter oder Vermieter mittels eines Mietaufhebungsvertrags vom Vertrag zurücktreten.
Insgesamt ist es wichtig, bei Immobilienkäufen oder Mietverträgen vorsichtig zu sein und bei Zweifeln professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sich vor möglichen Täuschungen zu schützen.