Eine Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht hat das Ziel, durch ein Urteil die Rechtslage direkt zu verändern. Sie zielt darauf ab, einen belastenden Verwaltungsakt aufzuheben, der sich als nachteilig für den Betroffenen erweist. Ein solcher Verwaltungsakt gilt als wirksam, solange er nicht widerrufen, zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wurde. Eine Anfechtungsklage kann auch bei einer Enteignung erhoben werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Anfechtungsklage ist § 42 VwGO. Nach Absatz 1 kann eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes erhoben werden. Gemäß Absatz 2 ist die Anfechtungsklage zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, dass sie durch den betreffenden Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt worden ist. Das Vorverfahren muss vom Klagenden durchgeführt und gescheitert sein. Andernfalls ist keine Anfechtungsklage möglich.
Im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellt sich die Frage nach den Kosten. Der Anwalt muss zunächst vom Anfechtenden bezahlt werden. Der Anfechtende muss auch in die Gerichtskosten einzahlen. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, welche Partei die Kosten tragen muss.