Eine Person, die den gesamten Nachlass eines Erblassers erbt, wird als Alleinerbe bezeichnet. Nach § 1922 BGB ist der Alleinerbe der alleinige Rechtsnachfolger und übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wie Mietschulden oder Immobiliendarlehen. Der Alleinerbe kann entweder durch ein vereinbartes Testament, einen Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt werden.
Wenn beispielsweise die ledige Mutter eines Einzelkindes stirbt, kann ihr Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben werden. Wenn eine kinderlose, ledige Frau stirbt, erhalten in der Regel ihre Eltern die Erbschaft. Falls beide Eltern bereits verstorben sind, würden die Geschwister der Frau das Erbe erhalten. Allerdings können Erblasser in einem Erbvertrag oder Testament einen Alleinerben bestimmen und so die gesetzliche Erbfolge umgehen.
Wenn der Ehepartner verstirbt, erbt die Ehepartnerin. Ob sie Alleinerbin ist, hängt davon ab, ob der Ehepartner Nachfahren oder sonstige Verwandte hat, die nach der gesetzlichen Erbfolge am Erbe beteiligt werden. Ehepartner haben den höchsten Steuerfreibetrag, unabhängig davon, ob sie Alleinerben sind. Dies ist besonders bei Immobilien wie einem Haus wichtig, da der Steuerfreibetrag abhängig vom Verwandtschaftsgrad ist.
Bei Immobilien ist ein Alleinerbe besonders nützlich, da der jeweilige Erbe dann selbstständig über die Nutzung der Immobilie entscheiden kann. Wird die Immobilie an eine Erbengemeinschaft übertragen, müssen sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einigen. Ob es zu einer Alleinerbschaft kommt, hängt von den pflichtteilsberechtigten Personen ab, zu denen Kinder, Ehepartner oder die Eltern eines Erblassers gehören. Geschwister haben in der Regel keinen Anspruch auf den Pflichtteil, können aber in bestimmten Fällen zu Erben werden.