Die Abrechnungsspitze ist ein wichtiger Faktor im deutschen Wohneigentumsrecht (WEG), der die Nachzahlungsbeträge für Eigentumswohnungen auf Basis der Jahresabrechnung bestimmt. Jede Wohnungseigentümerin erhält vom Verwalter jährlich eine Jahresabrechnung, in der die Kosten mit einem Verteilerschlüssel den Einnahmen gegenübergestellt werden. Um die finanziellen Mittel für Verwaltungskosten, Renovierungsarbeiten im Hausflur oder Hausmeisterdienste zu sichern, zahlen Eigentümerinnen monatlich Hausgeld.
Die Verwalterin der Wohnung überprüft die Jahresabrechnung, um festzustellen, ob die Vorauszahlungen die tatsächlich angefallenen Kosten abdecken. Wenn nicht, werden die Nachzahlungen über die Jahresabrechnung abgewickelt. Abrechnungssaldo und Abrechnungsspitze sind identisch, wenn alle im Wirtschaftsplan festgesetzten Hausgeldvorschüsse bezahlt sind.
Eine positive Abrechnungsspitze entsteht, wenn die Eigentümerin im Überschuss ist und die Kosten für die Jahresabrechnung schon mit den Vorauszahlungen abgerechnet wurden. In diesem Fall haben die Eigentümer ein Guthaben. Eine negative Abrechnungsspitze hingegen entsteht, wenn die zu zahlenden Rechnungen der Eigentümergemeinschaft zu hoch sind und die monatlichen Vorschüsse nicht ausreichen. Hierbei hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Abrechnungsspitze einen Nachzahlungsanspruch gegenüber jedem einzelnen Eigentümer.
Im Falle eines Eigentümerwechsels übernimmt der neue Eigentümer die Kosten der Abrechnungsspitze. Offene Vorschüsse müssen vom Verkäufer so lange übernommen werden, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist. Nach dem Grundbucheintrag übernimmt die Käuferin die Vorschüsse und die Abrechnungsspitze. Daher ist es wichtig, dass Wohnungseigentümer die Kosten der Abrechnungsspitze verstehen und darauf vorbereitet sind, falls eine Nachzahlung erforderlich wird.